Zuweilen treibt die Strafverfolgung in Deutschland bemerkenswerte Blüten. Ein ganz besonderes Schmankerl bietet aktuell wieder einmal die Justiz in Darmstadt. Diese scheint sich zunehmend auf Durchsuchungen und Beschlagnahmen zu spezialisieren und traut sich dabei auf immer schwierigeres Terrain. Nach den Servern der Piratenpartei ist es jetzt die Redaktion des Darmstädter Echos, die Ziel einer solchen Maßnahme wurde.

Abgesehen von der Delikatesse, die die Durchsuchung einer Zeitungsredaktion schon grundsätzlich mit sich bringt (die Älteren unter euch werden sich an die „Spiegel-Affäre“ erinnern), versuchte sich die Staatsanwaltschaft (StA) Darmstadt jetzt offenbar sogar daran, ohne Vorliegen einer Straftat einen Gerichtsbeschluss zu erwirken, der die Durchsuchung und gegebenenfalls sogar Beschlagnahme sämtlicher Redaktionsrechner erlauben würde.

Der eine oder andere mag nun denken: Geht doch gar nicht, eine Durchsuchung ohne dass es eine konkrete Anlass-Straftat gibt, Strafprozessordnung, Rechtsstaat, und so. In Zeiten des „Supergrundrechts auf Sicherheit“ (Ex-Bundesinnenminister Friedrich) wirken solche „pedantischen“ Einwände allerdings zunehmend kleinkariert, wo doch um uns herum vermeintlich überall massenmordende Islamisten und Kinderschänder lauern. Und um die Bekämpfung solch gravierender Verbrechen geht es in der öffentlichen Debatte schließlich nur. Oder?

Tatsächlich ging es der StA um den Kommentar eines Lesers im Forum der Online-Ausgabe des Darmstädter Echos, in dem dieser die Mühltaler Verwaltung der Unfähigkeit bezichtigte und in diesem Zusammenhang nicht nur die Häufung des Nachnamens Göbel erwähnte, sondern auch Bürgermeisterin Astrid Mannes damit in Verbindung brachte. Die rüde Kritik gipfelte in einem Zweifel an der geistigen Gesundheit der öffentlichen Verwaltung in Mühltal.

Wir reden also von einer Beleidigung, einer Straftat, bei der Staatsanwälte die Ermittlungen in aller Regel frühzeitig einstellen und die Anzeigenerstatter auf den sogenannten Privatklageweg verweisen. Oder, wie es das Oberlandesgericht Naumburg unlängst in anderem Zusammenhang ausdrückte: ein Bagatelldelikt.

Schon das bietet sicherlich hinreichend Anlass, das Vorgehen der Ermittler kritisch zu hinterfragen: Kann eine Redaktionsdurchsuchung bei solchen Bagatellsachen angemessen und damit zulässig sein? Erst im vergangenen Jahr ist ein ähnlicher Fall in Augsburg bekannt geworden, wo wegen einer Beleidigung ein Durchsuchungsbeschluss für die Redaktionsräume einer Online-Zeitung ergangen war, den dann aber das dortige Landgericht unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kassiert hatte.

Über diese Frage hinaus verdient in unserem Fall die Ansicht des kommissarischen Pressesprechers der StA Darmstadt, Noah Krüger, besondere Beachtung. Er hält die Durchsuchung einer Redaktion wegen eines Onlinekommentars nicht nur für „durchaus verhältnismäßig“. Vielmehr zitiert ihn das Darmstädter Echo:

Entscheidend sei, wie gravierend der Vorwurf ist. Zwar halte sich der Kommentar „mit seinem rüden Ton noch im Rahmen“, aber immerhin sei alles in der Öffentlichkeit zu lesen gewesen. „Und schließlich wissen wir ja nicht, ob der Beschuldigte schon einmal in Erscheinung getreten ist. Wir kannten ihn bislang nicht.“

Anders ausgedrückt:
1. Es kommt für die Frage, ob eine Redaktion durchsucht werden darf, entscheidend darauf an, wie schwer der erhobene Vorwurf wiegt.
2. Beleidigung ist ein Bagatelldelikt.
3. Der Kommentar hält sich mit seinem rüden Ton noch im Rahmen, stellt also nach Ansicht der Ermittler (noch) keine strafbare Beleidigung dar.
4. Bislang ist der Kommentierende strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

Sodann ist es also zumindest in Darmstadt nach Ansicht der Ermittlungsbehörden zulässig, eine Redaktion zu durchsuchen und gegebenenfalls die Redaktionsrechner zu beschlagnahmen.

Besonders interessant ist dabei der Nachsatz, nachdem man „schließlich (sic!) nicht wisse, ob der Beschuldigte nicht schon einmal in Erscheinung getreten ist“. Abgesehen davon, dass damit nachgerade „offiziell“ die Unschuldsvermutung für den Landgerichtsbezirk Darmstadt abeschafft wurde, klingt dies so, als sei es den Ermittlern vor allem darum gegangen, mittels der Durchsuchung erst Beweise für eine bislang nicht bekannte Straftaten zu finden, wobei der Umstand, dass der Kommentarverfasser bislang nicht auffällig geworden sei, besonders verdächtig sei.

Wie sich dies mit der – rechtstheoretisch – geltenden Unschuldsvermutung vereinbaren lässt, erschließt sich nicht. Was weit über den Fall hinausgehende Fragen zum Rechtsstaatsverständnis der gesamten Darmstädter Strafjustiz aufwirft. Denn eines darf man bei all dem nicht vergessen: Das Amtsgericht hat den Beschluss ungeachtet all dessen erlassen. Welche Art von Prüfung dieser Unterschrift unter den Beschluss vorausgegangen sein soll, wird wohl das Geheimnis des unterzeichnenden Ermittlungsrichters bleiben.